Zusammenfassung des Urteils STK 2021 70: Kantonsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um Betrug, Hehlerei, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung. Die Privatkläger haben gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz Berufung eingelegt, jedoch später auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Daher wurde die Berufung praxisgemäss abgeschrieben und die Gerichtskosten der zweiten Instanz gehen zu Lasten des Staates. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | STK 2021 70 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung |
Schlagwörter : | Berufung; Privatkläger; Gerichts; Berufungsführer; Rechtsanwalt; Kantonsgerichtsvizepräsident; Privatklägerin; Berufungsführerin; Staatsanwalt; Urteil; Berufungserklärung; Betrug; Hehlerei; Missbrauch; Datenverarbeitungsanlage; Einziehung; Berufungsgegner; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schwyz; Privatklägerschaft; Dispositiv; Einreichung; Gerichtskosten; Staates; Verzicht; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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